Satzung des Vereins

SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES DER SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN IM MAßREGELVOLLZUG e.V. vom 1.Januar 2005

§ 1 Name und Sitz des Vereines
 

  1. Der Verein führt den Namen " gemeinnütziger Verein der Sicherheitsbeauftragten im Maßregelvollzug e.V.", im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Biberach an der Riss und ist im zuständigen Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereines
 

  1. Der gemeinnützige Verein der Sicherheitsbeauftragten im Maßregelvollzug e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein hat den Zweck gemeinsame, berufsspezifische Interessen, die dem Schutze der Öffentlichkeit und der Kriminalprävention dienen und Anliegen von Sicherheitsbeauftragten im Maßregelvollzug wahrzunehmen. Dies sind vor allem Empfehlungen zu sicherungs- und sicherheitsrelevanten forensischen Aspekten. Der Verein fördert durch seine Empfehlungen den Schutz von Patienten, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit, zudem bemüht er sich durch bundesweite Zusammenarbeit die Zusammenarbeit innerhalb des forensischen Bereiches zu verbessern, Sicherheitsstandards weiterzuentwickeln und die Berufsbildung (z. B. Aus- und Weiterbildung) von Mitarbeitern zu fördern.
  5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3  Der Verein will seinen Zweck / Aufgaben erreichen durch:
 

  1. Errichten und Ausstellen von maßregelvollzugsrelevanten Empfehlungen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen
  2. Förderung forensisch sicherheitsrelevanter, schriftlicher Arbeiten (z.B. Checklisten, Standards),
  3. Veranstaltung von Fachtagungen, Vorträgen, Besichtigungsfahrten, Führungen in andere Maßregelvollzugseinrichtungen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, Produktionsstätten usw.,
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Erstellen und Verteilen von Protokollen an Mitglieder des Vereines
  6. Gedanken- und Schriftaustausch mit anderen Vereinen und Organisationen,



§ 4 Empfehlungen - Schriftstücke
 

Die Empfehlungen, Schriftstücke und Protokolle des Vereines umfassen:

  1. Die Empfehlungen und Protokolle stehen den Mitgliedern des Vereins unentgeltlich, der Allgemeinheit nach Beschluss des Vorstands zur Verfügung.
  2. Verträge über die Überlassung von Empfehlungen oder Empfehlungsteilen oder Schriftstücken als Dauerleihgaben zu ihrer besseren Verwaltung und Verwertung müssen die Eigentums- und Besitzrechte des Vereines und der Mitglieder gemäß Absatz 2 sicherstellen.
  3. Der Abschluss solcher Verträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Die Überlassung von Empfehlungen an andere Vereine, Verbände, Krankenhäuser, Werbeträger, Öffentlichkeit oder sonstige kann gegen eine Gebühr vom Vorstand genehmigt werden. Die Einnahmen kommen dem Verein für Sicherheitsbeauftragte im Maßregelvollzug e.V. zugute.



§ 5 Veröffentlichungen
 

  1. Der Verein gibt jährlich den "Jahresbericht des Vereines für Sicherheitsbeauftragte im Maßregelvollzug" heraus, in dem fachspezifische Arbeiten oder Empfehlungen veröffentlicht werden und Bericht über die Arbeit des Vereines, die Kassenlage und die Mitgliederbewegung erstattet wird.
  2. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Jahresberichts unentgeltlich.
  3. Die Jahresberichte können gegen eine Gebühr auch an "Nichtvereinsmitglieder" (Allgemeinheit) veräußert werden. Die Einnahmen kommen dem gemeinnützigen Verein für Sicherheitsbeauftragte im Maßregelvollzug e. V. zugute.



§ 6   Mitgliedschaft

 

      I. Erwerb der Mitgliedschaft
 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag bedarf der Unterschrift des Antragstellers.
  3. Der Antragsteller verpflichtet sich durch Unterschrift für den jährlich zu zahlenden Jahresbeitrag aufzukommen.
  4. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

    II. Mitgliedschaft
  5. 1. Mitglieder sind:
    a) ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Mitglieder) 
    b) Stifter, Förderer
    c) Ehrenmitglieder.
  6. 2. Jedes Mitglied des Vereines kann an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und wahlberechtigt. Der Jahresbeitrag ist von ordentlichen Mitgliedern zu entrichten. Stifter, bzw. Förderer zahlen einen Beitrag der höher ist als der Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragsverpflichtung, bei gleichen Rechten von ordentlichen Mitgliedern befreit.

 


§ 8 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen, durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Betragsordnung bekannt gegeben. Die zu zahlenden Beiträge werden über Bankeinzug am ende des ersten Quartals abgebucht. Durch die Bezahlung des Jahresbeitrages sind die Mitglieder zur Teilnahme an den Veranstaltungen und den Empfang von Empfehlungen und sonstigen Mitteilungen berechtigt.

  1. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Kalenderjahres fälligen Beitrag zu zahlen.
  2. Natürliche Personen zahlen den einfachen Jahresbeitrag.
  3. Juristische Personen zahlen einen gegenüber dem einfachen Jahresbeitrag erhöhten Beitrag.
  4. Sonstige Mitglieder nach § 7 zahlen einen angepassten Jahresbeitrag.
  5. Der Vorstand kann Sonderregelungen treffen.



§ 9 Ehrenmitglieder
 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Ein bisheriger Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  3. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf drei Jahre begrenzt. Sie kann auf Antrag des Ehrenmitgliedes um weitere drei Jahre verlängert werden.



§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. schriftliche Austrittserklärungen zum Ende des Geschäftsjahres, für das jedoch der Beitrag noch zu entrichten ist,
  2. Ausschluss bei Zahlungssäumnis trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses oder bei einem den Vereinssinteressen abträglichen Verhalten; der Ausschluss erfolgt durch eines der beiden Organe des Vereins.
  3. den Tod des Mitglieds,
  4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 


§11 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

1. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Der 1., 2. oder 3.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
  2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst am Ende des laufenden oder im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts (Jahresbeichte) des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Haushaltsvoranschlags seitens des Schatzmeisters und Entlastung des letzteren nach Rechnungsprüfung,
    c) Änderung der Satzung,
    d) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gemäß der Wahlordnung des Vereins,
    e) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein müssen,
    g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    h) Entlastung des Vorstandes,
    i) Beschlussfassung über Vermögensänderungen oder Auflösung des Vereins.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes, wenn dies im Vereinsinteresse geboten ist,
    b) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

    2. Vorstand
    Vorstand (Vertretung und Verwaltung) des Vereines
  6. Der Vorstand besteht aus
    a) 1. Vorsitzenden,
    b) 2. Vorsitzenden,
    c) 3. Vorsitzenden,
    d) Schriftführer,
    e) Schatzmeister
    und führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
     
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein oder durch Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam vertreten.
  8. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, sog. Tagesordnungspunkte sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, da diese in der Einladung angekündigt sein müssen.
  9. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.



§ 12 Schriftführer
 

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem Vorsitzenden; ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Schriftsachen; er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder, nach Prüfung eines der Vorsitzenden versand.



§ 13 Schatzmeister
 

  1. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung und stellt einen Haushaltsvoranschlag auf.
  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.



§ 14 Beschlussfassung
 

  1. 1. Die Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorstand den Ausschlag.
  2. 2. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vermögensveränderung bedarf es einer "Zweidrittelstimmenmehrheit".
  3. 3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben.



§ 15 VII. Schlussbestimmung

Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen an Amnesty International. Die Empfängerkörperschaft verwendet das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke.

 

§ 16 Allgemeines

1. Es darf keine Person oder Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.

 

 

§ 17 Schutzklausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Stellt sich heraus, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält, so gilt dies ebenso. Anstelle von Lücken (unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen) soll eine Regelung gelten, die dem was die Vorstandmitglieder wollten am ehesten entspricht.

Vorstehende, überarbeitete Satzung wurde am 06.04.2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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© Harald Rechberger